Förder­möglich­keiten für Nord­rhein-Westfalen

Wer wird gefördert?


  • Gefördert werden alle Beschäftigten in Nordrhein-Westfalen und Berufsrückkehrende.
  • Im betrieblichen Zugang können kleinere und mittlere Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten jahrlich bis zu 20 Bildungsschecks in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen:

  • Das zu versteuerndes Jahreseinkommen darf maximal 30.000 € (und bei gemeinsam Veranlagten 60.000,– €) nicht übersteigen.
  • Existenzgründer/-innen in den ersten 5 Jahren ihrer Selbständigkeit sein
  • Berufsrückkehrende haben die Möglichkeit, einmal im Jahr einen Bildungsscheck zu empfangen.
  • Das Sonderprogramm spricht insbesondere Beschäftigte ohne Berufsabschluss und Zuwanderer/-innen an, die eine Nachqualifizierung anstreben 

Was wird gefördert?

Gefördert werden wie bisher Weiterbildungen, die der beruflichen Qualifizierung dienen und fachliche Kompetenzen oder Schlüsselqualifikationen vermitteln, die sich auf den aktuellen oder zukünftigen beruflichen oder betrieblichen Kontext beziehen. Das sind beispielsweise: berufs- oder fachbezogene Weiterbildungen, Sprachkurse, EDV-Schulungen sowie fachübergreifende Kompetenzen. 

Wie wird gefördert?

Zuschuss für Unternehmen und Beschäftigte i. H. v. 50 % zu den Weiterbildungskosten. Pro Bildungsscheck können bis max. 2.000 € p. P. und Jahr gefödert werden. Die Kosten für die Weiterbildungsmaßnahme müssen mindestens 500 EUR betragen.

Was ist von der Förderung ausgeschlossen?

Ausgeschlossen von der Förderung sind:

  • arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen wie Maschinenbedienerschulungen oder Trainings bei neuen Produkteinführungen
  • Auszubildende
  • Berufsbegleitende Studiengänge, die auf einen akademischen Abschluss zielen
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst
  • Selbstständige, Inhaber/-innen und Eigentümer/-innen

Ausgeschlossen im Sinne der Bildungsscheckförderung sind Unternehmen:

  • des öffentlichen Dienstes von Bund und Ländern, sowie juristische Personen des Privatrechts, an denen Bund oder Länder zu mehr als 50 % beteiligt sind,
  • bei sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts:
    a) Gebietskörperschaften (z. B. Gemeinden und Kreise),
    b) Verbandskörperschaften (z. B. Landschaftsverbände),
    c) Personalkörperschaften (z. B. Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern, Universitäten),
    d) Realkörperschaften (z. B. IHK, Handwerkskammern),
  • als Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Sparkassen, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) und
  • als Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. Filmstiftung NRW).

Eine Investition in Wissen bringt noch immer die besten Zinsen.

Benjamin Franklin

Wählen Sie gleich ein passendes Seminar!