§ 19 Bestellung der Ausschussmitglieder
(1)
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Die §§ 65 bis 68 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.
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(2)
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Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in der Regel nur bestellt werden, wer berechtigt ist, die Fachanwaltsbezeichnung für das jeweilige Fachgebiet zu führen.
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(3)
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Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen.
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Fachanwaltslehrgänge
Die DeutscheAnwaltAkademie bietet Fachanwaltslehrgänge in allen Fachanwaltschaften an. Eine Übersicht über die Termine und Orte finden Sie hier.
In Kürze beginnende Fachanwaltslehrgänge:
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