§ 6 Nachweise durch Unterlagen
(1)
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Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 sind Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen.
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(2)
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Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (§§ 4 Abs. 1, 4 a) dargelegt werden sollen, hat der Antragsteller Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die zusammen folgende Nachweise umfassen müssen:
- a) dass die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 4 a erfüllt sind,
- b) b) dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§ 8 bis 14p betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,
- c) die Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen.
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(3)
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Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Ferner sind auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.
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