An wen richtet sich das Seminar?
Mitarbeiter/-innen der Rechtsabteilungen von Krankenhäusern und Versicherungen, Rechtsanwälte/-innen, die auf Beklagtenseite stehen, insbesondere Fachanwälte/-innen für Medizinrecht, Juristen/-innen sowie Berufsträger/-innen, zu deren Tätigkeitsbereich Schadenbearbeitung, Schadenprävention und Risikomanagement gehören
Worum geht es?
Im Arzthaftungsrecht hat die Rechtsprechung die Klägerseite mit erheblichen Beweiserleichterungen deutlich gestärkt. Themenkomplexe wie Befunderhebung und Aufklärungserfordernisse sind von zentraler Bedeutung. Fallbeispiele aus der Praxis illustrieren den Umgang mit den aktuell relevanten Themenkomplexen. Anhand aktueller Rechtsprechung werden mögliche Verteidigungsstrategien erläutert. Strategische Gesichtspunkte bei der Prozessvorbereitung und im Prozess erhalten besonderes Gewicht.
Was sind die Schwerpunkte?
* Voll beherrschbare Risiken und Organisationshaftung
* Fallbezogene Abgrenzung von unterlassener Befunderhebung und Diagnoseirrtum
* Dokumentation und Beweislast
* Gesteigerte Anforderungen an die Aufklärung
* Bewertung medizinischer Literatur und Gutachten
* Umgang mit medizinischen Sachverständigen aus verschiedenen Fachrichtungen
* Ärztliche und zahnärztliche Mandanten/-innen
* Problemfälle in Pflegeheim und Hospiz
* Problemfälle in der Akutversorgung
* Risikovermeidung
* Prozessstrategie
Wer referiert?
Dr. med. Eckart Feifel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Stuttgart
Vortragszeiten: 10.00 Uhr bis 12.45 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.45 Uhr (Dienstag) sowie 10.00 Uhr bis 12.45 Uhr (Mittwoch)
Dienstag, 20. April 2021, 10.00 Uhr bis Mittwoch, 21. April 2021, 12.45 Uhr
(7,5 Vortragsstunden)
235,- EUR RAe/-innen bis 3 Jahre nach Zulassung/
Assessoren/-innen bis 3 Jahre nach 2. Examen/Referendare/-innen
335,- EUR Mitglieder Anwaltverein
370,- EUR Nichtmitglieder
zzgl. gesetzl. USt.
Weitere Informationen zu technischen Voraussetzungen finden Sie auf www.anwaltakademie.de unter Online-Akademie/Hilfe Online-Seminare.
Wir empfehlen dieses Seminar zur Pflichtfortbildung gemäß § 15 FAO.