Zertifizierter Berater Für Steuerstrafrecht (DAA)

Mit der Bezeichnung Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) haben Sie die Möglichkeit, Ihre herausragenden Kenntnisse im Bereich des Steuerstrafrechts werbewirksam herauszustellen. 

Das Zertifizierungsangebot richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen. Wenn Sie Erfahrungen im Steuerrecht und/oder im Strafrecht haben, werden Sie von der neuen Zertifizierung und den damit verbundenen Werbemöglichkeiten profitieren. Die Lehrgänge werden von Fachseminare von Fürstenberg durchgeführt.

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Die aktuellen Termine und weitere Informationen finden Sie auf deren Webseite.

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Die Zertifizierungsrichtlinien der Anwaltakademie

Auszug aus den Zertifizierungsrichtlinien:

§ 2 Allgemeine Voraussetzung für die Verleihung

Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht (DAA)/Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) ist eine langjährige mindestens 3-jährige anwaltliche Tätigkeit im Steuer- und/oder Strafrecht. Dies wird z. B. durch die Erlaubnis einer Rechtsanwaltskammer dargelegt, die Bezeichnung als Fachanwältin/Fachanwalt in einem der beiden genannten Rechtsgebiete zu führen. Die Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt oder angestellte Rechtsanwältin bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber ist anwaltliche Tätigkeit im Sinne dieser Zertifizierungsordnung. 

§ 3 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse

(1) Der Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller mit Erfolg an einem auf die Zertifizierung vorbereitenden spezifischen Lehrgang bei dem Institut Fachseminare von Fürstenberg teilgenommen hat, der alle Bereiche des Beratungsfeldes des Steuerstrafrechts nach Abs. 2 umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 100 Zeitstunden betragen. 

(2) ...[Aufzählung der Teilgebiete Steuerstrafrecht/Lehrgangsinhalte]

(3) Die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang wird durch mindestens drei bestandene schriftliche Aufsichtsarbeiten nachgewiesen, die aus verschiedenen Themenbereichen des Abs. 2 stammen. Die Gesamtdauer der Klausuren darf 7 Stunden nicht unterschreiten. Die Bearbeitungszeit einer Klausur soll nicht unter einer Stunde liegen. 

(4) Wird der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung Zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht (DAA)/Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Lehrgangs gestellt, ist ab dem Jahr der Beendigung des Lehrgangs Fortbildung in dem Umfang des § 5 nachzuweisen.

§ 4 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

(1) Der Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen setzt voraus, dass die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts bearbeitet hat: 
a)  als Fachanwältin/Fachanwalt für Steuer- und/oder Strafrecht 15 Fälle, davon 5 rechtsförmliche Verfahren
b)  als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, die bzw. der nicht Fachanwältin/Fachanwalt in einem der zwei genannten Rechtsgebiete ist, 30 Fälle, davon 5 rechtsförmliche Verfahren

(2) Der Zeitraum des Abs. 1 verlängert sich um Zeiten des Mutterschutzes, der Inanspruchnahme von Elternzeit, der Pflege von Angehörigen und in besonderen Härtefällen, die im Einzelfall darzulegen sind.

Kosten der Zertifizierung

Erstantrag auf Zertifizierung
Für die Bearbeitung des Erstantrages auf Zertifizierung wird eine Gebühr von 275,00 € zzgl. gesetzl. USt. erhoben.

Rezertifizierung (§ 7 der Richtlinie)
Für die Bearbeitung eines Antrages auf Rezertifizierung beträgt die Gebühr 100,00 € zzgl. gesetzl USt. 

Fälligkeit
Die entsprechende Gebühr ist mit Rechnungslegung fällig.

Rezertifizierung

Die Erlaubnis, die Bezeichnung "Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)" zu führen, gilt für die Dauer von 2 Jahren nach Verleihung. Sie erlischt mit dem Ablauf des Zertifizierungszeitraumes. Vom Zeitpunkt des Erlöschens an dürfen die Bezeichnung und sonstige Hinweise wie Logos nicht mehr verwendet werden. 
Die Erlaubnis wird auf Antrag für zwei Jahre verlängert, wenn der Inhaber die Fortbildungsverpflichtung nach § 5 erfüllt. Ein Verlängerungsantrag muss spätestens im Jahr des Ablaufs der Gültigkeit gestellt werden.

Antragstellung

Über die Erlaubnis, die Bezeichnung "Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)" zu führen, entscheidet der Beirat.

Folgende Unterlagen sind bei Antragstellung einzureichen:

  • die Anwaltszulassung und ggf. die Erlaubnis der zuständigen Rechtsanwaltskammer, die Bezeichnung als Fachanwältin bzw. Fachanwalt für Steuer- und/oder Strafrecht zu führen
  • das Zertifikates der „Fachseminare von Fürstenberg“ über die Teilnahme an dem Lehrgang nach § 3
  • eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den Klausuren nach § 3 Abs. 3
  • eine Liste mit praktischen Fällen nach § 4. Die Falllisten müssen enthalten: Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand der Angelegenheit. Der Beirat behält sich vor, zur Prüfung der Plausibilität die Vorlage anonymisierter Arbeitsproben zu verlangen.
  • soweit nach § 3 Abs. 4 erforderlich, Nachweise über die Fortbildung gemäß § 5.