Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Fachanwaltsbezeichnungen führen, gilt ab 2015 eine Fortbildungspflicht von 15 Zeitstunden je Fachgebiet im Kalenderjahr.
Die ab dem 1. Juli 2019 gültige Fassung finden Sie hier als pdf-Datei:
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter folgende Fachanwaltsordnung, in der der Begriff Rechtsanwalt neutral als Berufsbezeichnung verwendet ist: