
Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 der Fachanwaltsordnung gilt: Können Fortbildungsstunden nicht oder nicht vollständig im laufenden Jahr nachgewiesen werden, gibt die Rechtsanwaltskammer Ihnen die Möglichkeit, die fehlenden Stunden innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen.
Das bedeutet für Sie: Auch zu Beginn des neuen Jahres können Sie noch Fortbildungsstunden erbringen und nachreichen, um Ihren Fachanwaltstitel ohne Unterbrechung zu behalten.
Nutzen Sie dafür zum Beispiel unser Angebot an Vorträgen im Selbststudium. Dabei handelt es sich um aufgezeichnete Referate ausgewählter Referenten und Referentinnen. Die Erfolgskontrolle erfolgt anhand automatisiert erstellter Multiple-Choice-Fragen.
Hier geht es zu unserem Selbststudium-Angebot


